Wer kann/soll/muss in Ethik?

Rechtliche Bestimmungen

Grundsätzlich ist jeder Schüler, der einem Bekenntnis/einer Religion angehört, verpflichtet, am Religionsunterricht seiner Konfession/Religion teilzunehmen. 

Allerdings besteht die Möglichkeit, Ersatzunterricht im Fach Ethik zu erhalten. Dazu müssen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder aktiv vom Religionsunterricht abmelden. Ein Formular kann aus dem Elternportal (Formulare → Abmeldung vom Religionsunterricht) geladen werden. Die Abmeldung muss am BSG im Laufe eines Schuljahres erfolgen. Ein Eintritt in den Ethikunterricht ist dann zum nächsten Schuljahr möglich. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülern selbst zu. 

Bei Schülern, die bekenntnislos sind oder deren Konfession/Religion nicht an der Schule unterrichtet wird, ist Ethik Pflichtfach.  

(Art. 46 Abs. 1 BayEUG; § 41 VSO; § 48 VSO-F; § 46 RSO; § 37 BSO; § 45 GSO; § 41 FOBOSO; § 10 Abs. 1 Satz 1 BFSOHwKiSo; § 20 WSO; Art. 137 Abs. 1 BV; Art. 46 Abs. 4 BayEUG; Art. 7 Abs. 2 GG; Art. 137 Abs. 2 BV; Art. 47 Abs. 1 BayEUG)

 

 

Wissenswertes für einen Wechsel nach der 10. Jahrgangsstufe 

Jeder Schüler muss in der Kursphase entweder Ethik oder Religionslehre in allen vier Ausbildungsabschnitten belegen. 

Wechselt ein Schüler erst nach der 10. Klasse von Religion nach Ethik, kann er die Abiturprüfung nur dann in Ethik ablegen, wenn er zu Beginn der 11. Jahrgangsstufe eine Feststellungsprüfung über den Stoff der 10. Klasse abgelegt hat. Die Feststellungsprüfung muss nicht abgelegt werden, wenn Ethik lediglich belegt wird.

Hier gibt es nähere Informationen zur Feststellungsprüfung. Bei Fragen wenden Sie sich/wendet Euch bitte an Frau Gust!  

(§ 50 Abs. 1 Satz 1 GSO; § 79 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 - GSO).

Das Schuljahr im Blick